In der 953. Sitzung des Bundesrates wurde am 10.2.2017 die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) beschlossen. Hiermit wurden in der finalen Instanz zahlreiche Neuerungen im Zulassungsrecht auf den Weg gebracht.

Kombination Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen künftig möglich

Der bereits im Dezember 2016 veröffentliche Verordnungsentwurf (Drucksache 770/16) wurde von den Insidern als Weihnachtsgeschenk für die Oldtimerszene verstanden, denn neben der im Kern auf den Weg gebrachte sogenannte zweite Stufe der i-Kfz-Infrastruktur wurde klargestellt, dass Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen ausgeführt werden können, wovon sicher viele Besitzer von historischen Fahrzeugen sehr stark profitieren werden.

Den Zugang zu allen relevanten Dokumenten erhalten Sie über folgenden Permanentlink des Bundesrates: http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0770-16

Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen können kombiniert werden
Hier der relevante Auszug aus dem Verordnungstext (Seite 3 der Drucksache):
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst.
„Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“

Einsparung bei der Kfz-Steuer
In dem Text der Entscheidungsvorlage wurde folgende Feststellung gemacht:
„… Infolge der Klarstellung in der FZV, dass Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen ausgeführt werden können, ist von einer großen Inanspruchnahme dieser Kombination auszugehen. Dies hat Mindereinnahmen bei der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge.“ Diese Mindereinnahmen werden auf ca. 20 Mio. EUR jährlich beziffert.

Anstatt der 191 EUR (Motorrad 46 EUR), die für eine ganzjährige Zulassung als Oldtimer fällig werden, lassen sich mit der Kombination als Saisonkennzeichen doch einige EUR sparen. Wer sein Fahrzeug nur halbjährlich zulässt, z.B. von Mai bis Oktober, kann so 95 EUR pro Jahr sparen. Und wer nur ein paar Monate im Sommer mit dem Oldie fahren möchte, der kann theoretisch noch mehr sparen. Mit dem Saisonkennzeichen kann ein Kfz mindestens 2 Monate und maximal 11 Monate zugelassen werden.

Einsparung auch bei der Kfz-Versicherung möglich
Es lässt sich aber nicht nur die Kfz-Steuer sparen, sondern ein großes Einsparpotential wird es auch bei der Versicherung geben. Zumindest geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bund auch Mindereinnahmen bei der Versicherungssteuer erzielt. Zitat: „Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen können auch im Bereich der Versicherungssteuer zu derzeit nicht bezifferbaren Steuermindereinnahmen führen“
Ob die Versicherer der neuen Zulassungsmöglichkeit 1:1 folgen, bleibt abzuwarten. Denn die Versicherungen müssen auf Grund der Deregulierung nicht mehr die Prämien 1:1 nach Zeitablauf anteilig („pro rata temporis“) berechnen. Es kann also auch z.B. für 6 Monate eine höhere Prämie geben, als rein rechnerisch 6/12 der Jahresprämie wären. Eine Blitzumfrage bei einigen Versicherern ergab aber eine grundsätzlich positive Einstellung hierzu.
Übrigens: Wenn ein Saisonfahrzeug in der Ruhezeit auf Privatgrund steht, ist eine prämienfreie Ruheversicherung (bei der Kasko beispielsweise Diebstahl, Vandalismus, Brand, etc.) vorhanden. Das gilt, sofern nicht eine ausdrückliche Änderung der Bedingungen käme, auch für H-Kennzeichen.
Es empfiehlt sich, bei seiner Versicherung entsprechend nachzufragen, wie sich eine Zulassung mit dem Saison-Kennzeichen auf den Tarif auswirkt und welche Bedingungen für die Ruheversicherung gelten.

War diese Kombination schon immer möglich?
In den Kommentierungen zu den Änderungen der FZV wird in der Drucksache 770/16 auf Seite 89 folgendermaßen argumentiert:
„Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 9 Abs. 3 FZV)
Mit der Neufassung von Satz 4 soll klargestellt werden, dass die Kombination von Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen zulässig ist. Stimmen in der Literatur hatten anderes aus einer älteren Gesetzesbegründung hergeleitet. Für ein Verbot dieser Kombination ist aber kein sachlicher Grund ersichtlich. Zum Teil ist diese Kombination in der Praxis auch zugeteilt worden.“

Interessant in diesem Zusammenhang wäre es nun, ob ein solches Kennzeichen jemals gesichtet wurde. ADAC Klassik freut sich auf Zusendung entsprechender Hinweise an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.  – Mit der Einführung des E-Kennzeichens für Elektro-Fahrzeuge sind in jedem Fall bereits 2016 entsprechende Kombinationen mit dem Saisonkennzeichen gesichtet worden. Mit dem neuen Bundesrats-Beschluss ist diese Ungerechtigkeit aber nun passé, was uns alle sehr freut.

Wann wird der Beschluss wirksam?
Obwohl es ja nach der o.g. Argumentation bisher keinen Grund gegen eine Kombination gab, ist davon auszugehen, dass die Änderung erst mit der Veröffentlichung im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums wirksam wird. Das Verkehrsblatt wird alle 4 Wochen veröffentlicht, so dass man davon ausgehen kann, dass die neue Kennzeichen-Kombination noch in dieser Oldtimer-Saison beantragt werden kann.

Auf dem Kennzeichen sind maximal 8 Zeichen erlaubt
Nachdem die Zulassungsverordnung nur 8 Zeichen und Ziffern auf dem Kennzeichen erlaubt, wird es zumindest bei den kleineren Zulassungsbezirken mit drei Buchstaben etwas eng werden. Hier ist aber davon auszugehen, dass die Zulassungsbehörden entsprechend kurze Kombinationen speziell für die Oldtimer-Fahrzeuge reservieren werden.

Hinweis: Neue Zulassungspapiere
Durch die Ummeldung des Fahrzeuges von H-Kennzeichen auf das Saisonkennzeichen werden neben neuen Nummernschildern auch neue Zulassungsbescheinigungen ausgestellt. Damit verlieren alte Zulassungspapiere (auch die früher ausgestellten „Papp-Briefe“) leider ihre Gültigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Aushändigung entwerteter alter Original-Fahrzeugbriefe ist rechtlich umstritten, wird aber in der Regel von den Zulassungsbehörden durchaus gemacht. Tipp: vor der Ummeldung beglaubigte Kopien machen lassen. Die belegen dann die Fahrzeughistorie genauso wie entwertete Originalpapiere.

Was ändert sich mit der neuen Zulassungsverordnung noch?
Es wurden auch einige Kleinigkeiten geändert: z.B. wurde klargestellt, dass man mit dem roten Händlerkennzeichen auch zum Tanken (…zum Zwecke der der Reparatur und Wartung der betreffenden Fahrzeuge…) fahren kann. Desweiteren ist es nunmehr per Definition erlaubt, ein Fahrzeug, welches mit einem Saisonkennzeichen zugelassen ist, in der Ruhezeit auch mit einem Kurzzeit-Kennzeichen bzw. mit einem roten Kennzeichen im Rahmen der vorgesehen Zwecke (Wartung, Reparatur, Überführung…) bewegt werden kann.
Der Kern der Neuerung der Zulassungsverordnung ist aber zweifelsohne das Inkrafttreten der zweiten Stufe des internetbasierten Zulassungsverfahrens (Stichwort i-Kfz). Seit 2015 können Fahrzeuge bereits elektronisch bequem von zuhause aus abgemeldet werden. Mit der zweiten Stufe wird es nunmehr möglich sein, ein Fahrzeug innerhalb des eigenen Zulassungsbezirkes nach einer Abmeldung wieder elektronisch von zuhause aus zuzulassen. Dies erfordert neben neuen Zulassungsbescheinigungen (mit Rubbelfeld) auch der Besitz einer elektronischen Ausweises.
Tipp: Mit dem internetbasierten Zulassungsverfahren wird es künftig relativ einfach werden, Fahrzeuge bedarfsgerecht ab- und wieder anzumelden. Für viele Besitzer von Oldtimern oder Youngtimer-Fahrzeugen könnte dies im Vergleich zum Saisonkennzeichen eine wesentlich bessere Möglichkeit bieten, ihre Schätzchen in den Sommermonaten zu bewegen. Dann kann man die Oldtimer-Saison bestmöglich ausnutzen und neben der aktuellen Wetterlage auch anderer Eventualitäten für die Zulassungszeit berücksichtigen.

Enthält die aktuelle Gesetzesänderung nur positive Aspekte?
Leider gibt es neben den vielen guten Veränderungen in der Fahrzeugzulassungsverordnung noch immer den seit April 2015 die Einschränkung beim Kurzzeitkennzeichen, wonach diese Kennzeichen nur noch mit gültiger HU ausgegeben werden kann und dass das Fahrzeug im Vorfeld bekannt sein muss.  Im Rahmen der Anhörung zu dieser Änderungsverordnung hatte sich sowohl der ADAC als auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) weiterhin dafür eingesetzt, die Neuregelung für die Kurzzeitkennzeichen zu überdenken. Leider wurde dieses Thema aber nicht im positiven Sinne für die Klassik-Szene berücksichtigt. Dies wird also weiterhin im Rahmen der Lobbyarbeit der Verbände und Clubs nochmals beleuchtet werden und sicherlich auf der Agenda der nächsten Sitzung des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut stehen.

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[Text und Foto: ADAC e.V.]